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Erklärung gemäß § 161 Aktiengesetz vom 28. April 2006
 
 
Deutscher Corporate Governance-Kodex

Erklärung vom 28. April 2006

(Frühere Erklärungen: siehe unten)

Mit Inkrafttreten des Transparenz- und Publizitätsgesetzes wurde ein neuer § 161 in das Aktiengesetz eingefügt, durch den Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft verpflichtet sind, einmal jährlich zu erklären, ob den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden.

Vergangenheitsbezogene Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Empfehlungen Deutscher Corporate Governance Kodex gem. § 161 AktG.

Vorstand und Aufsichtsrat der Brüder Mannesmann AG erklären, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex seit der letzten Entsprechenserklärung vom 29. April 2005 bis zum Zeitpunkt dieser Erklärung in der dort dargestellten Form und mit Ausnahme der dort aufgeführten Abweichungen entsprochen wurde.

Zukunftsbezogene Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Empfehlungen Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 2. Juni 2005 gem. § 161 AktG.

Vorstand und Aufsichtsrat der Brüder Mannesmann AG erklären, dass dem Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 2. Juni 2005 in Zukunft entsprochen werden soll, mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen:

  • Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen (Ziffer 3.8):
    Ein Selbstbehalt ist nicht vereinbart. Die Gesellschaft geht davon aus, dass die Organe auch ohne Vereinbarung des Selbstbehaltes ihre Tätigkeit uneingeschränkt verantwortlich und pflichtbewusst erfüllen.
  • Vorstandsvergütung (Ziffer 4.2.3):
    Die Vorstandsvergütung enthält derzeit keine variablen Bestandteile einschließlich Aktienoptionen, weil die zur Zeit noch laufenden Verträge derartige variable Bestandteile nicht vorsehen. Da erklärungsbedürftige variable Komponenten, Aktienoptionen oder vergleichbare Gestaltungen nicht vorliegen, wird von einer weiteren Erläuterung abgesehen.
  • Ausweis der Vorstandsvergütung (Ziffer 4.2.4):
    Eine Individualisierung der Angaben erfolgt derzeit nicht, da nach § 284 HGB auch die Mitteilung der Gesamtvergütung als ausreichend angesehen wird und ein weitergehender Informationsgehalt für Anleger aus Sicht der Gesellschaft bei Individualisierung der Angaben nicht besteht.
  • Altersgrenze für Vorstandsmitglieder (Ziffer 5.1.2):
    Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder ist derzeit nicht festgelegt, da diese mit Blick auf das Lebensalter der Mitglieder des Vorstandes nicht notwendig erscheint.
  • Bildung von Ausschüssen (Ziffer 5.3.1):
    Mit Blick auf die derzeitige Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsratsrates (drei) erscheint die Bildung von Ausschüssen als nicht sinnvoll.
  • Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder (Ziffer 5.4.1):
    Eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder ist derzeit nicht festgelegt, da diese mit Blick auf das Lebensalter der Mitglieder des Aufsichtsrates nicht notwendig erscheint.
  • Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (Ziffer 5.4.7):
    Eine Individualisierung der Angaben erfolgt derzeit nicht, da sämtliche Vergütungsbestandteile aus der Satzung erschlossen werden können.
  • Aktienbesitz einzelner Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder (Ziffer 6.6):
    Eine Individualisierung der Angaben erfolgt derzeit nicht, weil hiermit aus Sicht der Gesellschaft keine wesentlichen Kapitalmarktinformationen verbunden sind.
  • Veröffentlichung des Konzernabschlusses (Ziffer 7.1.2):
    Der Konzernabschluss für ein Geschäftsjahr wird spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende dem Publikum zur Verfügung gestellt. Die Zwischenberichte werden spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes öffentlich zugänglich gemacht. Diese Fristen entsprechen dem Regelwerk des Prime Standard der Deutschen Börse, denen wir entsprechend Folge leisten.
  • Veröffentlichung einer Liste von Drittunternehmen, an denen eine Beteiligung von nicht untergeordneter Bedeutung gehalten wird (Ziffer 7.1.4):
    Die Liste wird im Geschäftsbericht veröffentlicht und enthält Angaben über Namen und Sitz solcher Gesellschaften und die Höhe des gehaltenen Anteils. Sie enthält nicht das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres sowie die Höhe des Eigenkapitals. Mit der Veröffentlichung solcher Informationen sind aus Sicht der Brüder Mannesmann AG nicht zwingend wesentliche Kapitalmarktinformationen verbunden, da die Ergebnisstruktur dabei im Einzelnen nicht transparent wird. Im Übrigen ist auch denkbar, dass solche Informationen im Einzelfall zum Nachteil der betroffenen Gesellschaften, z. B. durch deren Wettbewerber, genutzt werden könnten.

Remscheid, 28. April 2006

Der Vorstand                                                                                  Der Aufsichtsrat
 

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