zurück
Erklärung gemäß § 161 Aktiengesetz vom 30. April 2009
 
 
Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats
der Brüder Mannesmann AG zum
Deutschen Corporate Governance Kodex
in der Fassung vom 06. Juni 2008 gem. § 161 AktG.


(Frühere Erklärungen: siehe unten)

§ 161 AktG verpflichtet den Vorstand und den Aufsichtsrat der Brüder Mannesmann AG jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung nach § 161 AktG ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.

Vergangenheitsbezogene Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Empfehlungen Deutscher Corporate Governance Kodex gem. § 161 AktG.

Vorstand und Aufsichtsrat der Brüder Mannesmann AG erklären, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex seit der letzten Entsprechenserklärung vom 30. April 2008 bis zum Zeitpunkt dieser Erklärung in der dort dargestellten Form und mit Ausnahme der dort aufgeführten Abweichungen entsprochen wurde.

Zukunftsbezogene Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Empfehlungen Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 06. Juni 2008 gem. § 161 AktG.

Vorstand und Aufsichtsrat der Brüder Mannesmann AG erklären, dass dem Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 06. Juni 2008 in Zukunft entsprochen werden soll, mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen:

  • Übermittlung von Informationen mittels elektronischer Medien (Ziffer 2.3.2):
    Die Satzung der Gesellschaft gestattet es, dass Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft auch mittels elektronischer Medien übermittelt werden können. Die Gesellschaft hält dies für eine notwendige Gestaltungsmöglichkeit, nicht aber für eine zwingende Handlungsoption, dies nicht zuletzt deshalb, weil die Aktien der Gesellschaft Inhaberaktien sind, so dass die Kontaktdaten der Aktionäre der Gesellschaft in der Regel nicht bekannt sind.
  • Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen (Ziffer 3.8):
    Ein Selbstbehalt ist nicht vereinbart. Die Gesellschaft geht davon aus, dass die Organe auch ohne Vereinbarung des Selbstbehaltes ihre Tätigkeit uneingeschränkt verantwortlich und pflichtbewusst erfüllen.
  • Vorstandsvergütung (Ziffer 4.2.3):
    Die Vorstandsvergütung enthält derzeit keine variablen Bestandteile einschließlich Aktienoptionen, weil die zurzeit noch laufenden Verträge derartige variable Bestandteile nicht vorsehen. Da erklärungsbedürftige variable Komponenten, Aktienoptionen oder vergleichbare Gestaltungen nicht vorliegen, wird von einer weiteren Erläuterung abgesehen. Die Versorgungszusagen und sonstigen Zusagen werden im Vergütungsbericht innerhalb des Corporate Governance-Berichtes ausgewiesen.
  • Ausweis der Vorstandsvergütung (Ziffer 4.2.4):
    Eine Individualisierung der Angaben erfolgt derzeit nicht, da die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 31. August 2006 gem. §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 HGB beschlossen hat, dass die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 9 HGB und § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Satz 5 bis 9 HGB genannten Angaben unterbleiben.
  • Altersgrenze für Vorstandsmitglieder (Ziffer 5.1.2):
    Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder ist derzeit nicht festgelegt, da diese mit Blick auf das Lebensalter der Mitglieder des Vorstandes nicht notwendig erscheint.
  • Bildung von Ausschüssen (Ziffer 4.2.2 sowie 5.3.1 bis 5.3.5):
    Mit Blick auf die derzeitige Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsratsrates (drei) erscheint die Bildung von Ausschüssen als nicht sinnvoll.
  • Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder (Ziffer 5.4.1):
    Eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder ist derzeit nicht festgelegt, da diese mit Blick auf das Lebensalter der Mitglieder des Aufsichtsrates nicht notwendig erscheint.
  • Veröffentlichung des Konzernabschlusses und der Zwischenberichte (Ziffer 7.1.2):
    Der Jahresfinanzbericht und der Konzernjahresfinanzbericht für ein Geschäftsjahr werden spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende dem Publikum zur Verfügung gestellt. Halbjahres- bzw. Quartalsfinanzberichte werden spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes öffentlich zugänglich gemacht. Diese Fristen entsprechen dem Regelwerk des Prime Standard der Deutschen Börse sowie den Regelungen des WpHG, denen wir Folge leisten.
  • Veröffentlichung einer Liste von Drittunternehmen, an denen eine Beteiligung von nicht untergeordneter Bedeutung gehalten wird (Ziffer 7.1.4):
    Die Liste wird im Geschäftsbericht veröffentlicht und enthält Angaben über Namen und Sitz solcher Gesellschaften, die Höhe des gehaltenen Anteils und die Höhe des Eigenkapitals. Sie enthält nicht das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres. Mit der Veröffentlichung des Ergebnisses der Beteiligungsgesellschaften sind aus Sicht der Brüder Mannesmann AG nicht zwingend wesentliche Kapitalmarktinformationen verbunden, da die Ergebnisstruktur dabei im Einzelnen nicht transparent wird. Im Übrigen ist auch denkbar, dass solche Informationen im Einzelfall zum Nachteil der betroffenen Gesellschaften, z. B. durch deren Wettbewerber, genutzt werden könnten.

Remscheid, 30. April 2009

Der Vorstand                                                                                  Der Aufsichtsrat
 

zurück
zurück
Seitenanfang
Seitenanfang
Homepage
Home
Brüder Mannesmann AG · Lempstr. 24 · D-42859 Remscheid
Tel. 02191 / 93707-0 · Fax 02191 / 30084