§ 161 AktG verpflichtet den Vorstand und den Aufsichtsrat der Brüder Mannesmann AG jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Die Erklärung nach § 161 AktG ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.
Vergangenheitsbezogene Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der Brüder Mannesmann AG erklären, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex seit der letzten Entsprechenserklärung vom 30. April 2009 bis zum Zeitpunkt dieser Erklärung in der dort dargestellten Form und mit Ausnahme der dort aufgeführten Abweichungen entsprochen wurde.
Zukunftsbezogene Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009
Vorstand und Aufsichtsrat der Brüder Mannesmann AG erklären, dass dem Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 in Zukunft entsprochen werden soll, mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen:
- Übermittlung von Informationen mittels elektronischer Medien (Ziffer 2.3.2):
Die Satzung der Gesellschaft gestattet es, dass Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft auch mittels elektronischer Medien übermittelt werden können. Die Gesellschaft hält dies für eine notwendige Gestaltungsmöglichkeit, nicht aber für eine zwingende Handlungsoption, dies nicht zuletzt deshalb, weil die Aktien der Gesellschaft Inhaberaktien sind, so dass die Kontaktdaten der Aktionäre der Gesellschaft in der Regel nicht bekannt sind. Abgesehen davon wird die Einberufung der Hauptversammlung gem. den gesetzlichen Bestimmungen solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Auch insoweit erscheint die Abweichung gut vertretbar.
- Vorstandsvergütung (Ziffer 4.2.3):
Die Vorstandsvergütung enthält derzeit keine variablen Vergütungsbestandteile, weil die zurzeit noch laufenden Verträge derartige variable Bestandteile nicht vorsehen. Die Gesellschaft konnte bisher keine Vorteile in variablen Vergütungsstrukturen erkennen, die eine zwingende Abkehr vom System der Festvergütung gerechtfertigt hätten.
Am 5.8.2009 ist das Gesetz zur "Angemessenheit der Vorstandsvergütung" (VorstAG) in Kraft getreten. Danach gilt, dass die Vergütungsstruktur bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten ist. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben.
Auch die gesetzliche Neuregelung verbietet nach Auffassung der Gesellschaft jedoch nicht, dass die Vorstandsvergütung auch künftig ausschließlich aus festen Gehaltsbestandteilen besteht.
Hinzuweisen ist dabei in besonderer Weise darauf, dass durch Festvergütungen nach Auffassung der Gesellschaft gerade die Fehlanreize nicht gesetzt werden, die den Gesetzgeber vor dem Hintergrund der globalen Finanzkrise im Jahr 2009 dazu veranlasst haben, mit dem VorstAG gegen die negativen Entwicklungen vorzugehen, die durch nicht nachhaltig ausgerichtete variable Vergütungen hervorgerufen wurden.
Die Gesellschaft behält sich daher ausdrücklich vor, auch künftig - unter Abweichung von der entsprechenden Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex - nach eingehender Prüfung ggf. ausschließlich Festvergütungen an die Vorstandsmitglieder zu gewähren.
- Ausweis der Vorstandsvergütung (Ziffer 4.2.4):
Eine Individualisierung der Angaben erfolgt derzeit nicht, da die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 31. August 2006 gem. §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 HGB beschlossen hat, dass die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 9 HGB und § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Satz 5 bis 9 HGB genannten Angaben unterbleiben.
- Altersgrenze für Vorstandsmitglieder (Ziffer 5.1.2):
Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder ist derzeit nicht festgelegt, da diese mit Blick auf das Lebensalter der Mitglieder des Vorstandes nicht notwendig erscheint.
- Bildung von Ausschüssen (Ziffer 4.2.2 sowie 5.3.1 bis 5.3.5):
Mit Blick auf die derzeitige Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsratsrates (drei) erscheint die Bildung von Ausschüssen als nicht sinnvoll.
- Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder (Ziffer 5.4.1):
Eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder ist derzeit nicht festgelegt, da diese mit Blick auf das Lebensalter der Mitglieder des Aufsichtsrates nicht notwendig erscheint.
- Veröffentlichung des Konzernabschlusses und der Zwischenberichte (Ziffer 7.1.2):
Der Jahresfinanzbericht und der Konzernjahresfinanzbericht für ein Geschäftsjahr werden spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende dem Publikum zur Verfügung gestellt. Halbjahres- bzw. Quartalsfinanzberichte werden spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes öffentlich zugänglich gemacht. Diese Fristen entsprechen dem Regelwerk des Prime Standard der Deutschen Börse sowie den Regelungen des WpHG, denen wir Folge leisten.
- Veröffentlichung einer Liste von Drittunternehmen, an denen eine Beteiligung von nicht untergeordneter Bedeutung gehalten wird (Ziffer 7.1.4):
Die Liste wird im Geschäftsbericht veröffentlicht und enthält Angaben über Namen und Sitz solcher Gesellschaften, die Höhe des gehaltenen Anteils und die Höhe des Eigenkapitals. Sie enthält nicht das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres. Mit der Veröffentlichung des Ergebnisses der Beteiligungsgesellschaften sind aus Sicht der Brüder Mannesmann AG nicht zwingend wesentliche Kapitalmarktinformationen verbunden, da die Ergebnisstruktur dabei im Einzelnen nicht transparent wird. Im Übrigen ist auch denkbar, dass solche Informationen im Einzelfall zum Nachteil der betroffenen Gesellschaften, z. B. durch deren Wettbewerber, genutzt werden könnten.
Remscheid, 30. April 2010
Der Vorstand Der
Aufsichtsrat
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